Wertpapiergewinnbesteuerung kommt später zurück
|
Die neue Steuer auf Kursgewinne wird nicht, wie geplant ab 1. Oktober 2011 eingehoben. Der Termin wurde auf 1. April 2012 verschoben.
|
Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde der Banken gegen die Einführung der Wertpapiergewinn-KESt Ende Juni abgewiesen und damit die neue Steuer für rechtskonform erklärt. Privatanleger, die heuer Aktien und Investmentfonds erworben haben, müssen für Kursgewinne zukünftig 25 Prozent Steuer an die Finanz abführen.
* je nach Einkommen bis zu 50%
Marketingmitteilung: Es handelt sich nicht um ein Anbot oder eine Empfehlung zum Abschluss von Finanzinstrumenten. Jede Kapitalveranlagung ist mit einem Risiko verbunden. Die steuerliche Behandlung hängt von persönlichen Verhältnissen ab und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Diese Information kann daher nicht die individuelle Betreuung des Anlegers durch einen Steuerberater ersetzen.
Nach dem 1. April 2012 können Anleger der Kursgewinnsteuer nur mehr mit alternativen Investments entgehen. Bei Wertanlagen wie Gold oder Kunstschätzen bleibt alles beim Alten: Bei Verkauf nach einem Jahr können Gewinne steuerfrei vereinnahmt werden. Immobilien können in der Regel nach zehn Jahren, selbst bewohnte Immobilien nach zwei Jahren steuerfrei verkauft werden. Für langfristig orientierte Anleger wird die Investition in eine fondsgebundene Lebensversicherung (mit einer Laufzeit von mindestens 15 Jahren) attraktiver. Bei Abschluss wird zwar die Versicherungssteuer in Höhe von 4 Prozent fällig, Erträge aus dieser Veranlagungsform unterliegen jedoch nicht der Kursgewinnbesteuerung.
| Wertpapierbesteuerung im Detail | ||
| Betroffene Wertpapierart | Steuerliche Behandlung | |
| Aktien, Fondanteile | Erwerbe vor dem 01.01.2011 genießen noch den Altbestandsschutz. Veräußerungsgewinne sind nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist (zum Tarif-Steuersatz*) durch Aufnahme in die Einkommensteuererklärung zu versteuern. |
|
| Erwerbe zwischen 01.01.2011 und 31.03.2012 bei Veräußerung vor dem 01.04.2012 unterliegen einer 15-monitgen Spekulationsfrist gem. § 30 EStG. Allfällige Veräußerungsgewinne sind innerhalb der 15-monatigen Spekulationsfrist (zum Tarif-Steuersatz*) durch Aufnahme in die Einkommensteuererklärung zu versteuern. |
||
| Erwerbe ab dem 01.01.2011 unterliegen bei Veräußerung ab dem 01.04.2012 dem 25%igen KESt-Abzug durch die Bank mit Endbesteuerungswirkung für den Anleger. |
||
| Anleihen und Derivate (Zertifikate und Optionsscheine) | Erwerb vor dem 01.10.2011 genießen noch den Altbestandsschutz. Veräußerungsgewinne sind nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist (zum Tarif-Steuersatz*) durch Aufnahme in die Einkommensteuererklärung zu versteuern. |
|
| Veräußerungen von Anleihen und Zertifikaten, die zwischen dem 01.10.2011 und dem 31.03.2012 entgeltlich erworben wurden, gelten unabhängig von einer bestimmten Behaltedauer als Spekulationsgeschäft gem. § 30 EStG. Der Anleger muss die Veräußereungsgewinne in seine Einkommensteuererklärung aufnehmen und zum entsprechend anzuwendenden Steuersatz versteuern. Auf Veräußerungen vor dem 01.04.2012 ist der Tarif-Steuersatz* und auf Veräußerungen ab dem 01.04.2012 der 25%ige Sondersteuersatz im Rahmen der Veranlagung anzuwenden. |
||
| Erwerbe ab dem 01.04.2012 unterliegen bei Veräußerung dem 25%igen KESt-Abzug durch die Bank mit Endbesteuerungswirkung für den Anleger. |
||



